OLG Braunschweig - Beschluss vom 17.02.2006
3 U 204/05
Normen:
ZPO § 537 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1185
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 261/05

Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Vollstreckbarerklärung der erstinstanzlichen Kostenverurteilung des Berufungsbeklagten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 3 U 204/05

DRsp Nr. 2007/16540

Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Vollstreckbarerklärung der erstinstanzlichen Kostenverurteilung des Berufungsbeklagten

Ein Antrag des Berufungsbeklagten, die erstinstanzliche Kostenverurteilung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist unzulässig, wenn der Kläger nach Klageabweisung das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten hat.

Normenkette:

ZPO § 537 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.05.2006 Bezug genommen.