OLG München - Beschluss vom 12.07.2004
7 W 1797/04
Normen:
ZPO § 930 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1383
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 9867/04

Gleichzeitiger Erlass von Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss durch Rechtsmittelgericht

OLG München, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 7 W 1797/04

DRsp Nr. 2004/13494

Gleichzeitiger Erlass von Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss durch Rechtsmittelgericht

»Wird der Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls mit dem Antrag auf Pfändung einer Forderung verbunden, kann auch das Rechtsmittelgericht gleichzeitig den Arrest anordnen und den Pfändungsbeschluss erlassen.«

Normenkette:

ZPO § 930 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat Erfolg. Der beantragte Arrest war unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zu erlassen, da er nach den §§ 916 ff. ZPO gerechtfertigt ist. Darüber hinaus war auf den mit dem Arrestantrag verbundenen Antrag der Gläubiger der Drittelanteil des Schuldners am Nachlass der P. R. zu pfänden.