Die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat Erfolg. Der beantragte Arrest war unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zu erlassen, da er nach den §§ 916 ff. ZPO gerechtfertigt ist. Darüber hinaus war auf den mit dem Arrestantrag verbundenen Antrag der Gläubiger der Drittelanteil des Schuldners am Nachlass der P. R. zu pfänden.
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