I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Pfändung und Einziehung von Vollstreckungskosten aus der öffnung der Wohnungstüre des Antragstellers durch einen Beauftragten des Antragsgegners sowie um die Verwertbarkeit des Wissens des Antragsgegners über ein Konto des Antragstellers bei der Postbank B..
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