SchlHOLG - Beschluss vom 20.08.2001 (16 W 130/01)
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO. 1. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist die [...]