OLG Rostock - Beschluss vom 20.03.2001 (1 W 137/97)
I. Die gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG, § 27 FGG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig und begründet, weil der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG). 1. Der Notar ist, schon aufgrund des [...]