Zustellungsadressat des Beschlusses zur Anordnung der Zwangsverwaltung nach Insolvenzeröffnung; Anordnung einer vorläufigen Postsperre
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 2 U 120/00
DRsp Nr. 2004/1327
Zustellungsadressat des Beschlusses zur Anordnung der Zwangsverwaltung nach Insolvenzeröffnung; Anordnung einer vorläufigen Postsperre
1. Eine wirksame Bestellung zum Zwangsverwalter setzt im Falle einer nach der Beschlagnahme des Schuldnergrundstücks erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Zustellung des Beschlusses zur Anordnung der Zwangsverwaltung an den Schuldner persönlich voraus.2. Eine Zustellung des Anordnungsbeschlusses in der Zwangsverwaltung an den vorläufigen Insolvenzverwalter ist auch nach Anordnung einer vorläufigen Postsperre unwirksam.
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