LG Dortmund - Beschluss vom 20.04.2000
9 T 400/00
Normen:
ZVG § 74 a Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)108f
KTS 2001, 137
Rpfleger 2000, 466

Festsetzung des Grundstückswerts bei Verweigerung des Sachverständigenzutritts durch den Schuldner

LG Dortmund, Beschluss vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 9 T 400/00

DRsp Nr. 2004/1588

Festsetzung des Grundstückswerts bei Verweigerung des Sachverständigenzutritts durch den Schuldner

Untersagt der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Feststellung des Grundstückswerts den Zugang zu den Räumlichkeiten des Versteigerungsobjekts, müssen Gericht und Sachverständiger nach dem äußeren Anschein und amtlichen Unterlagen urteilen; die Festsetzung des Verkehrswerts kann in diesem Falle nicht mit der Begründung der Unrichtigkeit angefochten werden.

Normenkette:

ZVG § 74 a Abs. 5 ;

Hinweise:

Ebenso LG Göttingen (Beschluss - 10 T 4/98 - 13.1.1998, Rpfleger 1998, 213).

Fundstellen
DRsp IV(436)108f
KTS 2001, 137
Rpfleger 2000, 466