OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.04.2000
5 W 22/00-8
Normen:
ZPO § 887 § 890 § 888 § 97 § 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 784
NJW-RR 2001, 163

Vollstreckung einer Verurteilung zu geeigneten Maßnahmen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 5 W 22/00-8

DRsp Nr. 2001/6858

Vollstreckung einer Verurteilung zu "geeigneten Maßnahmen"

»1. Wird der Beklagte verurteilt "geeignete Maßnahmen zu treffen", die den Austritt von Gerüchen aus einem Ventilator in seinem Stallgebäude und Lärmbelästigungen durch diesen Ventilator verhindern, so ist das Urteil nicht als Unterlassungstitel nach § 890 ZPO, sondern nach § 887 ZPO zu vollstrecken, weil eine vertretbare Handlung geboten wurde.2. Ob die Zwangsvollstreckung wegen der Verurteilung zur Verhinderung von Immissionen nach den §§ 887, 888 ZPO einerseits oder nach § 890 ZPO andererseits statthaft ist, richtet sich nicht allein nach dem Urteilsausspruch, sondern danach, ob in der Sache ein Gebot zum Unterlassen oder ein Gebot zum Handeln ausgesprochen worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 887 § 890 § 888 § 97 § 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.9.1998 - 11 S 313/97 -. Danach sind die Schuldner verurteilt worden

1. geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche die von dem Gebläse (Ventilator) in der rückseitigen Front ihres Anwesens ausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin, 1 durch Geruch verhindert wird, sowie