AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 34169/97
LG Augsburg - Beschluß vom 02.02.1998 (5 T 5531/97) - DRsp Nr. 1998/15413
LG Augsburg, Beschluß vom 02.02.1998 - Aktenzeichen 5 T 5531/97
DRsp Nr. 1998/15413
Der Gläubiger kann die nochmalige Abgabe der eidesstattlilchen Versicherung verlangen, wenn der Schuldner in seiner eidesstattlichen Offenbarungsversicherung erklärt hat, daß er seine selbständige Erwerbstätigkeit faktisch bereits aufgegeben habe und beabsichtige, den Gewerbebetrieb am nächsten Tag abzumelden.
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