AG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 26 K 326/9
DRsp Nr. 2003/16823
Rechtsmissbräuchliche Abtretung eines Meistgebots
Die teilweise Abtretung des Meistgebots unter den Verfahrensbeteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie der Umgehung gesetzlicher Vorschriften dient und nicht beabsichtigt ist, das Meistgebot zu zahlen.
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