LG Berlin - Beschluß vom 29.07.1997
81 T 587/97
Normen:
ZPO § 758 ;
Fundstellen:
DGVZ 1997, 157
DRsp IV(421)217c
JurBüro 1997, 609

LG Berlin - Beschluß vom 29.07.1997 (81 T 587/97) - DRsp Nr. 1999/4424

LG Berlin, Beschluß vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 81 T 587/97

DRsp Nr. 1999/4424

Für den Erlaß einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ist es ausreichend, daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner zweimal nach vorheriger Ankündigung aufgesucht und nicht angetroffen hat. Es ist dabei nicht erforderlich, daß beide Vollstreckungsversuche in der gleichen Vollstreckungsangelegenheit stattgefunden haben: Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zweimal nach vorheriger Ankündigung aufgesucht und nicht angetroffen. Dabei betraf der erste Versuch eine andere Vollstreckungsangelegenheit. Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen zum Erlaß einer Durchsuchungsanordnung schon dann vorliegen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach vorheriger Ankündigung zweimal erfolglos aufsucht. Nicht erforderlich sei es, daß die Vollstreckungsversuche in einer Angelegenheit erfolgten.

Normenkette:

ZPO § 758 ;

Hinweise: