AG Kerpen - 26.01.1996 (35 M 3049/95) - DRsp Nr. 1997/6868
AG Kerpen, vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 35 M 3049/95
DRsp Nr. 1997/6868
Weder die pauschale Angabe aller Rückgewähransprüche noch eine Auflistung verschiedener Ansprüche, die letztlich einer pauschalen Angabe gleichkommt, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit der in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu nennenden Ansprüche.
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