OLG Oldenburg - Urteil vom 17.09.1996 (5 U 82/96) - DRsp Nr. 1998/7121
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 5 U 82/96
DRsp Nr. 1998/7121
»Gegen vollstreckbare Ausfertigungen, die sich ein Notar für Kostenrechnungen erteilt hat, ist nur der Rechtsbehelf nach der KostO, nicht aber die Vollstreckungsgegenklage gegeben.«
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