OLG Koblenz - Beschluss vom 13.01.1993
5 U 1584/92
Normen:
ZPO § 945 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1584/92
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 294/91

Schadensersatzanspruch nach Aufhebung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 5 U 1584/92

DRsp Nr. 1995/4569

Schadensersatzanspruch nach Aufhebung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung

»1. Tut der Schuldner mehr, als ihm durch eine später im Hauptsacheverfahren aufgehobene einstweilige Verfügung geboten war, so ist der darauf beruhende Schaden des Schuldners nicht ersatzfähig.2. Eine einstweilige Verfügung ist auch dann nicht schadensursächlich, wenn der Verfügungsschuldner vorträgt, er habe ohnehin den von der einstweiligen Verfügung nicht betroffenen sicheren Grenzabstand einhalten wollen (Sandsteinabbau in 10 Meter Tiefe in der Nähe eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks).3. Setzt sich ein Abbauwilliger vorsätzlich über das Fehlen einer notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnis zum Abbau von Sandstein hinweg, so kann er keinen Ersatz des Schadens verlangen, auf den er von Rechts wegen (infolge der fehlenden Genehmigung) keinen Anspruch hat.«

Normenkette:

ZPO § 945 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, die er aus dem Vollzug einer gegen ihn erwirkten einstweiligen Verfügung herleitet.