OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.04.1993 (11 W 15/93) - DRsp Nr. 1994/1980
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 11 W 15/93
DRsp Nr. 1994/1980
»1. Erlangt das Versteigerungsgericht erst nach Zuschlagserteilung Kenntnis von einer Bietabsprache (pactum de non licitando), kann dieser Sachverhalt nicht mit der Zuschlagsbeschwerde geltend gemacht werden. Hierin liegt insbesondere keine Verletzung der Vorschriften über die Bietstunde (§§ 83 Nr. 7, 73 Abs. 1ZVG). Etwaige Schadensersatzansprüche gemäß § 826BGB sind außerhalb des Versteigerungsverfahrens geltend zu machen.2. Bei Kenntniserlangung vor Zuschlagserteilung kann sich unmittelbar aus Art. 14GG die Pflicht des Gerichts ergeben, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer fairen Verhandlungsführung von einer sofortigen Zuschlagserteilung abzusehen und die Beteiligten auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes gemäß § 765 aZPO hinzuweisen.3. Ein rechnerisches Meistgebot von rund 62 % des festgestellten Grundstückswertes begründet in der Regel angesichts der Vorschrift des § 85 aZVG kein grobes Mißverhältnis, welches einer Zuschlagserteilung entgegenstehen könnte.«
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