AG Berlin-Schöneberg - 15.09.1992 (31 M 764/92) - DRsp Nr. 1997/2458
AG Berlin-Schöneberg, vom 15.09.1992 - Aktenzeichen 31 M 764/92
DRsp Nr. 1997/2458
Ein Haftbefehl zur Erzwingung der Offenbarungsversicherung darf nicht erlassen werden, wenn der Gläubiger zwar einen erfolglosen Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners unternommen hat, die Umstände des Falles aber die Erwartung rechtfertigen, daß eine Taschenpfändung beim Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers führen werde.
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