LG Kassel - 09.08.1990 (3 T 185/90) - DRsp Nr. 1997/2415
LG Kassel, vom 09.08.1990 - Aktenzeichen 3 T 185/90
DRsp Nr. 1997/2415
Ein als Wirtschaftsdetektiv und Unternehmensberater tätiger Schuldner hat im Offenbarungsverfahren seine Auftraggeber zu benennen und kann sich hierbei nicht auf die Geheimhaltungspflicht berufen.
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