OLG München - 31.05.1990 (11 W 932/90)
d. »Nach dem geltenden Recht trägt jeder Gläubiger, der gezwungen ist, seine Forderung im Klagewege zu verfolgen, sowohl das Prozeß- als auch das Beitreibungsrisiko. Dieser Grundsatz würde in sein Gegenteil verkehrt, [...]