LG Oldenburg - 16.03.1989 (6 T 125/89) - DRsp Nr. 1996/18852
LG Oldenburg, vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 6 T 125/89
DRsp Nr. 1996/18852
Auch die Belastung des Schuldnerkontos wegen einer Schecksumme reicht aus, und zwar selbst dann, wenn der Gläubiger den Scheck zwar erhalten hat und hätte einlösen können, das aber wegen des Verlusts des Schecks nicht getan hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.