LG Kiel vom 08.03.1988
13 T 572/87
Normen:
GG Art. 103 Abs.1; ZVG § 85 a Abs.1, § 87 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)85d
Rpfleger 1988, 277

LG Kiel - 08.03.1988 (13 T 572/87) - DRsp Nr. 1992/11242

LG Kiel, vom 08.03.1988 - Aktenzeichen 13 T 572/87

DRsp Nr. 1992/11242

d. Keine Pflicht zur Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins, sondern sofortige Zuschlagserteilung auch dann, wenn das Meistgebot nur die Hälfte des Verkehrswertes erreicht und der betreibende Gläubiger am Versteigerungstermin nicht teilnimmt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs.1; ZVG § 85 a Abs.1, § 87 ;

Im Versteigerungstermin hatte der einzige Interessent die Hälfte des Verkehrswertes geboten und am Ende der Bietungsstunde den Zuschlag erhalten. Der einzige betreibende Gläubiger hatte am Termin nicht teilgenommen; er legte Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ein.