»... Die gleichzeitige Abhaltung mehrerer Versteigerungen [durch denselben Rechtspfleger] wird bisher allgemein in Rechtspr. und Schrifttum für zulässig gehalten. Die Meinungen im Schrifttum gehen dabei von der Zulässigkeit der gleichzeitigen Abhaltung von Versteigerungen, wenn sichergestellt bzw. nicht ausgeschlossen wird, daß jederzeit Gebote in jeder Sache entgegengenommen werden können, bis zu ernsthaften Empfehlungen, das statthafte Nebeneinander von Versteigerungen im Interesse der Beteiligten und Bieter nicht anzuwenden, weil durch die anderweitige Inanspruchnahme des Gerichts dieses die Übersicht verlieren, sich auch außerstande sehen könne, Gebote jederzeit entgegenzunehmen, oder Bieter aus Rücksichtnahme auf das Gericht von Geboten abgehalten werden könnten. [Folgt eine Darstellung der unterschiedlichen Meinungen mit Fundstellen-Hinw.] .. .
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