SchlHOLG vom 16.07.1987
15 WF 150/87
Normen:
ZPO § 788 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 257

SchlHOLG - 16.07.1987 (15 WF 150/87) - DRsp Nr. 1996/17874

SchlHOLG, vom 16.07.1987 - Aktenzeichen 15 WF 150/87

DRsp Nr. 1996/17874

Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung ist entsprechend § 788 ZPO zu behandeln. Solche Aufwendungen des Schuldners sind nur in solchem Umfange erstattungsfähig, in dem das vorläufig vollstreckbare Urteil zu seinen Gunsten abgeändert worden ist.

Normenkette:

ZPO § 788 ;
Fundstellen
JurBüro 1988, 257