SchlHOLG - 16.07.1987 (15 WF 150/87) - DRsp Nr. 1996/17874
SchlHOLG, vom 16.07.1987 - Aktenzeichen 15 WF 150/87
DRsp Nr. 1996/17874
Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung ist entsprechend § 788ZPO zu behandeln. Solche Aufwendungen des Schuldners sind nur in solchem Umfange erstattungsfähig, in dem das vorläufig vollstreckbare Urteil zu seinen Gunsten abgeändert worden ist.
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