Hinweis zu B
Das gilt auch für die Schätzung durch einen Sachverständigen. Halten Gläubiger oder Schuldner das Ergebnis der Schätzung sowohl des Gerichtsvollziehers als auch des Sachverständigen nicht für zutreffend, so können sie einerseits (beim Gerichtsvollzieher) den Antrag auf Schätzung durch einen Sachverständigen nach Abs. 1 Satz 3 oder (beim Sachverständigen) einen solchen auf erneute Schätzung, gegebenenfalls durch einen neuen Sachverständigen in entsprechender Anwendung von Abs. 1 Satz 3 stellen (umstr. wie hier: MünchKomm/Schilken, ZPO, § 813, Rdn. 9; a.A.: KG NJW-RR 1986, 202; LG Essen, NJW 1957, 108).
Die Anordnung der Schätzung durch einen Sachverständigen, seine Auswahl sowie die Ablehnung der Bestellung eines Sachverständigen sind mit der befristeten Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 1 RpflG anfechtbar.
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