OLG Karlsruhe vom 19.08.1985
13 U 179/85
Normen:
ZPO §§ 707, 712, 718, 719 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)169a
OLGZ 1986, 254

OLG Karlsruhe - 19.08.1985 (13 U 179/85) - DRsp Nr. 1992/9299

OLG Karlsruhe, vom 19.08.1985 - Aktenzeichen 13 U 179/85

DRsp Nr. 1992/9299

a. Kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Berufungsrechtszug, wenn der Berufungsführer sein Ziel auch mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719, 707 ZPO erreichen kann.

Normenkette:

ZPO §§ 707, 712, 718, 719 ;

»... Die Bekl. begehrt eine Entscheidung nach § 712 ZPO. Ob ein solcher Schutzantrag im Rahmen der Vorabentscheidung gem. § 718 ZPO zulässig ist, wenn er in erster Instanz nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, wird in Rechtspr und Literatur unterschiedlich beurteilt. ...

Der vorl. Fall gibt keine Veranlassung, sich mit diesen gegensätzlichen Meinungen umfassend auseinanderzusetzen. Jedenfalls kann der herrschenden Meinung [, die einen solchen Antrag für zulässig erachtet,] dann nicht gefolgt werden, wenn der Berufungskl. diesen Antrag stellt und das von ihm begehrte Ziel auch mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung gem. §§ 719, 707 ZPO erreichen kann. Das ist vorliegend der Fall; für den Antrag nach § 718 ZPO fehlt es daher am Rechtsschutzinteresse.