A.A.: KG OLGRspr 17, 194; vgl auch: MünchKomm/Schilken, ZPO, § 811, Rdn. 36 m.w.N.
In der heutigen Zeit wird man zu den Geschäftsbüchern auch die Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern zählen müssen, so daß auch Disketten, Festplatten, Bänder und CD`s als Geschäftsbücher zu behandeln sind und als solche mit den nämlichen Aufzeichnungen unpfändbar sind. Dies gilt nicht für die Hardware, für die u.U. allerdings Pfändungsschutz nach den Nrn. 5 und 6 in Betracht kommen kann.
Familienpapiere sind alle Urkunden, die Aussagen über die persönlichen Verhältnisse des Schuldners und seiner Familie besagen. Dazu gehört z.B. das Familien- und Ehebuch. Ob Familienphotographien und ganze Photoalben unter den Schutz fallen, ist umstritten (vgl. MünchKomm/Schilken, ZPO, aaO.). Man wird sich der Auffassung anschließen können, daß sie unter den Schutz der Nr. 11 fallen. Nicht dagegen aber Gemälde von Ahnen.
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