TUE/III.4 Das türkische internationale Privatrecht

Das türkische internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht ist im Jahre 1982 erstmals in ein umfassendes Gesetz (IPRG, in Kraft seit dem 22.11.1982) gefasst worden. Damit wurden zahlreiche Unsicherheiten und insbesondere auch Hindernisse im internationalen Rechtsverkehr beseitigt, die durch eine restriktive und introvertierte Rechtsprechung aufgebaut bzw. gepflegt worden waren. Zugleich erklärt sich das Gesetz selbst in Art. 1 Abs. 2 IPRG gegenüber internationalen Abkommen, soweit diese von der Türkei ratifiziert worden sind, für subsidiär. Im Jahre 2007 wurde ein neues IPRG erlassen, das die Systematik des alten Gesetzes übernahm, aber einige Ergänzungen brachte.

Türkisches Gesetz über das Internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht,
Gesetz Nr. 5718 v. 27.11.2007 (RG Nr. 26728 v. 04.12.2007) (IPRG)

1. Teil - Internationales Privatrecht
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich

Art. 1 - (1) Das auf privatrechtliche Geschäfte und Beziehungen mit Auslandsberührung anzuwendende Recht, die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen werden durch dieses Gesetz geregelt.

(2) Die Bestimmungen internationaler Verträge, bei denen die Republik Türkei Vertragspartner ist, bleiben unberührt.

Anwendung ausländischen Rechts