Autor: Rumpf |
Das "New Yorker Übereinkommen" über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für die Türkei bereits im Jahre 1991 in Kraft getreten. Die Türkei hat allerdings den Vorbehalt der Gegenseitigkeit angebracht sowie die Geltung auf handelsrechtliche Streitigkeiten aus vertraglichen oder außervertraglichen Schuldverhältnissen beschränkt (RG Nr. 20877 v. 21.05.1991).
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