h) Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis

Autor: Pegger

Exekutionstitel

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ist dem Gläubiger auf dessen Antrag ein vollstreckbarer Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis zu erteilen, der als Vollstreckungstitel anzusehen ist (§ 61 öIO).