Wie nach §§ 53, 54 dInsO sind gem. § 46 öIO Massegläubiger vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Zu den Masseforderungen gehören grundsätzlich nur solche Ansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, also insbesondere
![](icons/start_quadrat.gif) | die Kosten des Verfahrens, |
![](icons/start_quadrat.gif) | die Auslagen für die Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse, |
![](icons/start_quadrat.gif) | alle die Masse betreffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und andere öffentliche Abgaben, |
![](icons/start_quadrat.gif) | die Forderungen der Arbeitnehmer für die Zeit nach Konkurseröffnung, |
![](icons/start_quadrat.gif) | wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung begründet worden war und weder vor der Konkurseröffnung noch innerhalb eines Monats nach dieser gem. § 25 öIO durch den Arbeitnehmer oder durch den Masseverwalter gelöst wurde, |
![](icons/start_quadrat.gif) | wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens durch den Masseverwalter neu eingegangen wurde, |
![](icons/start_quadrat.gif) | die Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist, |
![](icons/start_quadrat.gif) | alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Verwalters, |
![](icons/start_quadrat.gif) | die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse, |
![](icons/start_quadrat.gif) | die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners. |