f) Massegläubiger

Autor: Pegger

Wie nach §§ 53, 54 dInsO sind gem. § 46 öIO Massegläubiger vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Zu den Masseforderungen gehören grundsätzlich nur solche Ansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, also insbesondere

die Kosten des Verfahrens,

die Auslagen für die Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse,

alle die Masse betreffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und andere öffentliche Abgaben,

die Forderungen der Arbeitnehmer für die Zeit nach Konkurseröffnung,

wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung begründet worden war und weder vor der Konkurseröffnung noch innerhalb eines Monats nach dieser gem. § 25 öIO durch den Arbeitnehmer oder durch den Masseverwalter gelöst wurde,

wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens durch den Masseverwalter neu eingegangen wurde,

die Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist,

alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Verwalters,

die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse,

die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners.