e) Absonderungsrechte

Autor: Pegger

Neben dem Sicherungseigentum gewähren Pfand- und Vorzugsrechte ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen erworbene Pfandrechte können dann kein Absonderungsrecht begründen, wenn sie innerhalb einer Frist von 60 Tagen vor Konkurseröffnung entstanden sind (§ 12 Abs. 1 öIO).

Reicht der Wert des Absonderungsrechts nicht aus, um die gesamte Forderung des Gläubigers zu befriedigen, so kann dieser Gläubiger als Insolvenzgläubiger die Ausfallforderung geltend machen. Dazu wird die gesamte Forderung angemeldet und der voraussichtliche Ausfall schätzungsweise beziffert.

Streitigkeiten über das Bestehen von Absonderungsrechten werden durch den Prozess zwischen dem angeblich Berechtigten und der Insolvenzmasse ausgetragen, wofür die Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts gegeben ist (§ 262 Z 1 öIO).