b) Forderungsanmeldung

Autor: Pegger

Kein Anwaltszwang

Die Forderungsanmeldungen können schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (§ 104 Abs. 1 öIO). Ein Anwaltszwang besteht nicht. Fremdwährungsforderungen müssen in Euro angemeldet werden. Gläubiger mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland müssen dem Gericht einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten benennen. Das Insolvenzedikt (Eröffnungsbeschluss) bestimmt die Anmeldefrist gewöhnlich auf 30-90 Tage nach Insolvenzeröffnung, doch werden auch nachträgliche Anmeldungen berücksichtigt.

In der Anmeldung sind die Forderungen nach Bestand (Rechtsgrund) und Höhe anzugeben sowie die Beweismittel zum Nachweis dieser Angaben zu bezeichnen (§ 103 Abs. 1 öIO).

Schriftliche, nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung, urschriftliche Beilagen mit einer Abschrift zu überreichen (§ 104 Abs. 3 öIO).