a) Deutsch-österreichischer Konkursvertrag

Autor: Pegger

Dt.-österr. Konkursvertrag

Die EuInsVO ist auf Verfahren anwendbar, welche nach dem 31.05.2002 eröffnet wurden. Die in Ergänzung zu dieser Verordnung ergangene Novelle des österreichischen Internationalen Insolvenzrechts (öBGBl I 36/2003) ist auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 30.06.2003 eröffnet wurden.

Für Konkurse, welche vor dem 31.05.2002 eröffnet wurden, findet daher nach wie vor der dt.-österr. Konkursvertrag Anwendung.

Zuständigkeit

Zuständig für das Konkursverfahren sind auch nach diesem Übereinkommen die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Gemeinschuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung hat (Art. 2 Abs. 1 des dt.-österr. Konkursvertrags).

Bekanntmachung

Die Konkurseröffnung ist in dem jeweils anderen Vertragsstaat auf Veranlassung des Konkursgerichts bekanntzumachen, wenn beispielsweise anzunehmen ist, dass sich in diesem Staat Vermögenswerte befinden.

Anwendbares Recht

Die Wirkungen eines in einem Vertragsstaat eröffneten Konkursverfahrens erstrecken sich nach dem Übereinkommen ohne weiteres Verfahren auf das Gebiet des anderen Staates, wobei sich die einzelnen Folgen der Konkurseröffnung nach dem Konkursrecht des Vertragsstaates ausrichten, dessen Gerichte das Verfahren eröffnet haben (Art. 4 des dt.-österr. Konkursvertrags).