c) Hauptinsolvenzverfahren - grenzüberschreitende Masse

Autor: Pegger

Hauptinsolvenzverfahren

Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Staates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den "Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat" (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird widerlegbar vermutet, dass dieser Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO).

Universalitätsprinzip

Das Gericht, das durch diese Anknüpfungspunkte zuständig ist, eröffnet das "Hauptinsolvenzverfahren". Dieses Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen.

Das Hauptverfahren wird ohne weitere Förmlichkeit in allen anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt, sobald die Eröffnungsentscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung "wirksam" ist.

Nicht erforderlich ist, dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Der Masseverwalter kann daher ungeachtet eines Rechtsmittels des Schuldners gegen den Konkurseröffnungsbeschluss sofort auch im europäischen Ausland agieren.

Lex concursus

In welchem Mitgliedstaat das Hauptkonkursverfahren eröffnet wird, ist von grundlegender Bedeutung. Das Insolvenzrecht dieses Staates regelt nämlich das Insolvenzverfahren und seine materiellen Wirkungen ("lex concursus", Art. 4 EuInsVO).