OE/VII.1 Allgemeines

Autor: Pegger

Internationales Insolvenzrecht

Im Internationalen Insolvenzrecht stellen sich vor allem folgende Fragen:

Welche Wirkungen hat ein im Ausland eröffnetes Insolvenzverfahren auf einen Zweitstaat und insbesondere auf Vermögen, welches in einem anderen Staat gelegen ist?

Inwieweit wird ein (in der EU) eröffnetes Insolvenzverfahren in einem Zweitstaat anerkannt?

Nationales Recht

Weder EuGVVO noch EuGVÜ sind auf Insolvenzverfahren anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) EuGVVO n.F. sowie Art. 1 Ziff. 2 EuGVÜ). Zur Klärung der Frage, ob sich ein Konkursverfahren auch auf das im Ausland befindliche Vermögen auswirkt, war bis zum Inkrafttreten der EuInsVO daher vorwiegend auf das nationale Recht des Zweitstaates abzustellen.

Dt.-österr. Konkursvertrag

Im Verhältnis Österreich - Deutschland sieht bereits der dt.-österr. Konkursverfahrensvertrag vom 25.05.1979 (BGBl Nr. 233/1985) eine weitgehende Erstreckung der Wirkungen eines im Vertragsstaat eröffneten Konkurses auf das Gebiet des anderen Staates vor (vgl. dazu die Ausführungen im Kapitel VII.3.a).

Ohne Vorliegen eines entsprechenden Übereinkommens ging die ständige österreichische Rechtsprechung allerdings davon aus, dass ein österreichisches Insolvenzverfahren ausländisches Vermögen nicht erfasst.

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