b) Zuständigkeit für Exekutionsklagen

Autor: Pegger

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass im Zuge von Exekutionsverfahren Rechtsstreite entstehen können, deren Ausgang für die weitere Abwicklung des Exekutionsverfahrens von Bedeutung ist. Es handelt sich dabei insbesondere um Klagen, mit denen der vollstreckbare Anspruch (Oppositionsklage) oder die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels (Impugnationsklage) oder die Zugehörigkeit eines in Exekution gezogenen Gegenstandes zum Vermögen der verpflichteten Partei (Exszindierungsklage) bestritten wird.

Daneben gibt es noch die Pfandvorrechtsklage, die Widerspruchsklage oder die Interessenklage.

Gemäß § 17 Abs. 2 EO ist für alle Verhandlungen und Entscheidungen über alle im Laufe eines Exekutionsverfahrens sich ergebenden Streitigkeiten grundsätzlich das Vollzugsgericht zuständig.