Autor: Pegger |
Für den Vollzug der Exekution ist sachlich und funktionell immer ein Bezirksgericht zuständig. Das Bezirksgericht ist mit einem Einzelrichter besetzt. Zu beachten ist allerdings, dass nach dem Rechtspflegergesetz ein Großteil der im Exekutionsverfahren wahrzunehmenden Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen sind.
Abweichend von anderen Rechtssystemen obliegt dem Exekutionsgericht in Österreich die gesamte Vollstreckung. Der österreichische Vollstrecker handelt im Auftrag des Gerichts und stellt kein vom Vollzugsgericht unabhängiges Vollstreckungsorgan dar.
Die örtliche bzw. sachliche Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
![]() | Bei Exekutionen auf verbücherte Liegenschaften oder bücherliche Rechte an solchen ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem sich die Einlage des unbeweglichen Vermögens befindet (Buchgericht). |
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