OE/V.6 Rechtsmittel gegen die Exekutionsbewilligung

Autor: Pegger

Rekurs
Bindung des Rekursgerichts

Im Exekutionsverfahren wird grundsätzlich durch Beschluss entschieden. Der Beschluss ist mittels Rekurses binnen einer Frist von 14 Tagen (!) ab Zustellung anfechtbar. Im Rekursverfahren gilt das Neuerungsverbot; das Rekursgericht hat den angefochtenen Beschluss aufgrund der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie zur Zeit der Beschlussfassung bestanden haben.

Aufschiebungsantrag

Dem Rekurs kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Allerdings stellt der Rekurs einen gesonderten Aufschiebungsgrund dar, so dass mit einem Aufschiebungsantrag - egal, ob dieser mit dem Rekurs verbunden oder gesondert gestellt wird - ein Exekutionsaufschub erreicht werden kann. Vor der EO-Novelle 1995 war es möglich, auch Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung, welche auf ausländischen Titeln beruhte, einzubringen.

Rekursbeschränkung

Gemäß § 517 ZPO ist ein Rekurs bei Streitigkeiten bis 2.700 € grundsätzlich nicht zulässig. Liegt der Streitwert unter 2.700 €, so sind Beschlüsse nur in den in § 517 ZPO aufgezählten Fällen zulässig. Dazu zählt insbesondere der Beschluss über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (§ 7 Abs. 3 EO). Dieser Beschluss ist unabhängig vom Streitwert stets anfechtbar.

Anwaltszwang