a) Vollstreckbarerklärung

Autor: Pegger

Antrag des Gläubigers

Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (§ 79 EO) kann grundsätzlich mit dem Antrag auf die Exekutionsbewilligung verbunden werden, so dass der Antragsteller nur einen Antrag auf Exekutionsbewilligung bei Gericht einbringen muss, in dem er gleichzeitig auch die Vollstreckbarerklärung beantragt.

Zustellungsbevollmächtigter

Antragsberechtigt sind der Gläubiger oder sein Rechtsnachfolger, wobei ein ausländischer Gläubiger einen österreichischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat (Art. 40 Abs. 2 EuGVVO/Art. 33 EuGVÜ i.V.m. § 10 ZustellG).

Keine Anhörung des Schuldners

Gemäß § 83 Abs. 2 EO finden die Vorschriften über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß Anwendung, wobei über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluss zu entscheiden ist. Es ist möglich, dass nur ein Teil einer Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, oder nur für einen Teil der Entscheidung die Vollstreckbarerklärung beantragt wird.

EuGVVO - beizugebende Urkunden

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind gem. Art. 53 ff. EuGVVO a.F. folgende Urkunden beizugeben:

Ausfertigung der Entscheidung

Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

Bescheinigung nach Anhang V