Autor: Pegger |
a) Sachliche Zuständigkeit
Nach der EO-Novelle 1995 wurde die bis dahin funktionelle Trennung von Bewilligungs- und Vollzugsgericht aufgehoben. Es ist jetzt immer das Bezirksgericht ausschließlich zuständig (§§ 82 EO n.F.).
b) Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem. §
Hat der Schuldner keinen Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich, ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Insofern kommen die §§ 18 und 19 EO zur Anwendung.
Dies bedeutet, dass bei einer Liegenschaftsexekution bzw. bei Exekution auf bücherliche Rechte (Immobiliarvollstreckung) jenes Bezirksgericht zuständig ist, bei dem sich die Grundbuchseinlage befindet.
Bei Exekution auf Forderungen ist wiederum jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners oder, wenn dieser unbekannt oder nicht im Inland gelegen ist, das für die Forderung eingeräumte Pfand befindet.
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