OE/V.2 Zuständigkeit

Autor: Pegger

a) Sachliche Zuständigkeit

Ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts

Nach der EO-Novelle 1995 wurde die bis dahin funktionelle Trennung von Bewilligungs- und Vollzugsgericht aufgehoben. Es ist jetzt immer das Bezirksgericht ausschließlich zuständig (§§ 82 EO n.F.).

b) Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem. § 82 EO (wie auch nach Art. 4 EuGVVO n.F. bzw. Art. 39 Abs. 2 EuGVVO a.F.) in erster Linie nach dem Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners.

Hat der Schuldner keinen Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich, ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Insofern kommen die §§ 18 und 19 EO zur Anwendung.

Immobiliarvollstreckung

Dies bedeutet, dass bei einer Liegenschaftsexekution bzw. bei Exekution auf bücherliche Rechte (Immobiliarvollstreckung) jenes Bezirksgericht zuständig ist, bei dem sich die Grundbuchseinlage befindet.

Forderungspfändung

Bei Exekution auf Forderungen ist wiederum jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners oder, wenn dieser unbekannt oder nicht im Inland gelegen ist, das für die Forderung eingeräumte Pfand befindet.