a) Vollstreckungstitel

Autor: Kaufhold

Bestimmtheitserfordernis

Nach Art. 677 der neuen Zivilprozessordnung (Nouveau Code de Procédure Civile, N.C.P.C) kann die Vollstreckung mit einem Titel betrieben werden, durch den der Schuldner zur Erbringung einer genau bestimmten Leistung verurteilt wurde. Gegenstand dieser Leistung kann sowohl die Zahlung einer Geldsumme, die Herausgabe einer Sache, die Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustands als auch die Unterlassung von Handlungen oder Behauptungen sein. In den drei letzten Fällen kann der Verurteilung eine tägliche Erzwingungsstrafe beigefügt sein.

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die gerichtliche Entscheidung, die dem Schuldner die Leitungsverpflichtung aufgibt, ist bereits vor ihrer Rechtskraft vollstreckbar. Wenn das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit ausdrücklich angeordnet hat, kann die Vollstreckung weiterbetrieben werden, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsmittels. Was die vorläufige Vollstreckbarkeit im Bereich des EuGVVO betrifft, verweisen wir auf den Allgemeinen Teil - EuGVVO.

Vollstreckungsklausel

Wie nach deutschem Recht bedarf der Vollstreckungstitel auch nach luxemburgischem Recht (Art. 254 N.C.P.C.) einer Vollstreckungsklausel, also einer sich aus dem Titel ergebenden Aussage des Gerichts darüber, dass dieser Titel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden kann: