Autor: Kaufhold |
Art. 2 Abs. 1 UN-Übk-Schied setzt für die Anerkennung eines Schiedsspruchs die schriftliche Schiedsgerichtsabrede voraus. Ferner muss es sich um einen schiedsfähigen Verfahrensgegenstand und ein bestimmtes Rechtsverhältnis handeln. Da das UN-Übk-Schied die Frage der Schiedsfähigkeit nicht näher regelt, ist insoweit auf das nach der Schiedsabrede geltende Recht abzustellen.
Um aus einem deutschen Schiedsspruch in Luxemburg die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, bedarf es der Anerkennung durch ein Luxemburger Gericht. Zuständig für die Erteilung des Exequaturs ist der Präsident des Bezirksgerichts, in dessen Bereich der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hat. Hat der Schuldner weder Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg, ist der Präsident des Bezirksgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung voraussichtlich stattfinden soll.
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