3. EuGVVO/EuGVÜ

Autor: Kaufhold

Luxemburg gehört ebenso wie Deutschland zu den ursprünglichen Mitgliedstaaten der EG und ist damit auch ursprünglicher Vertragsstaat des EuGVÜ. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Luxemburg gilt das EuGVÜ in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens, das gegenüber Luxemburg am 01.05.2000 wirksam wurde.

Ersetzung des EuGVÜ durch die EuGVVO

Mit Wirkung zum 01.03.2002 wurde das EuGVÜ durch die EuGVVO ersetzt. Die Vorschriften des EuGVÜ über die internationale Zuständigkeit sind auf Klagen nur noch dann anzuwenden, wenn diese vor dem 01.03.2002, also vor Inkrafttreten der EuGVVO, rechtshängig geworden sind. Auf danach erhobene Klagen ist die EuGVVO anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf v. 30.01.2004 - 23 U 70/03, OLGR Düsseldorf 2004, 208). Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist das EuGVÜ dann anzuwenden, wenn die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung vor dem 01.03.2002 erlassen oder die für vollstreckbar zu erklärende Urkunde vor diesem Zeitpunkt aufgenommen oder der für vollstreckbar zu erklärende gerichtliche Vergleich vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO).

Ersetzung der EuGVVO durch deren Neufassung