1. Autonomes Recht

Autor: Kaufhold

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Neufassung der EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) kann ein ausländischer Titel in Luxemburg erst vollstreckt werden, wenn ihn ein luxemburgisches Gericht in einem besonderen Verfahren (Exequaturverfahren) für vollstreckbar erklärt hat (Art. 678 Nouveau Code de Procédure Civile (N.C.P.C.)).

Die Verordnung (EU) Nr.1215/2012 ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 44/2001. Die EuGVVO (Neufassung) ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Gemäß Art 36 ff. EuGVVO (Neufassung) bedürfen vorgenannte Rechtsakte keines Exequaturverfahrens mehr.

Statussachen

Ausländische Statusurteile entfalten in Luxemburg ihre Wirkungen dagegen regelmäßig ohne Exequatur. Dies gilt insbesondere für Scheidungsurteile und Entscheidungen über die elterliche Sorge für Kinder. Ist mit einer solchen Statusentscheidung jedoch ein Anspruch verbunden, der in Luxemburg vollstreckt werden soll, wie z.B. die Feststellung einer Unterhaltspflicht, so ist das Exequatur wiederum erforderlich. Die luxemburgischen Gerichte folgen dabei überwiegend der französischen Rechtsprechung.

Exequaturfähig sind Zivilurteile, Urteile in Adhäsionsverfahren sowie einstweilige Verfügungen und notarielle Urkunden.