a) Voraussetzungen

Autor: Riedel

Die Zwangsversteigerung erfolgt entweder aufgrund der Pfändung zwecks Versteigerung oder aufgrund eines Faustpfands (§§ 538, 538a dän. ZPO). Es obliegt dem Antragsteller nachzuweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen der jeweiligen Versteigerungsart vorliegen (§ 541 dän. ZPO). Die Versteigerung kann nicht vor Ablauf der gewöhnlichen Beschwerdefrist von vier Wochen stattfinden (§§ 586 Abs. 1, 542 Abs. 2 dän. ZPO).

Bei der Mobiliarpfändung wird sie regelmäßig in dem Gerichtsbezirk durchgeführt, in dem die Pfändung vorgenommen worden ist, es sei denn, dass etwas anderes vom Vollstreckungsgericht bestimmt worden ist.

Die Versteigerung von Immobilien wird dagegen in demjenigen Gerichtsbezirk abgehalten, in dem das Grundstück belegen ist (§ 539 dän. ZPO).