Autor: Riedel |
Die Zwangsversteigerung erfolgt entweder aufgrund der Pfändung zwecks Versteigerung oder aufgrund eines Faustpfands (§§ 538,
Bei der Mobiliarpfändung wird sie regelmäßig in dem Gerichtsbezirk durchgeführt, in dem die Pfändung vorgenommen worden ist, es sei denn, dass etwas anderes vom Vollstreckungsgericht bestimmt worden ist.
Die Versteigerung von Immobilien wird dagegen in demjenigen Gerichtsbezirk abgehalten, in dem das Grundstück belegen ist (§ 539 dän. ZPO).
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