DAE_VI_07 Sicherungsakte

Autor: Riedel

Um einen wirksamen Schutz der vorgenommenen Pfändung gegenüber den übrigen Gläubigern des Schuldners und dessen gutgläubigem Vertragspartner zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, neben der eigentlichen Pfändung gewisse Sicherungsakte vorzunehmen.

Bei der Pfändung beweglicher Sachen, wie beispielsweise Autos, wird der Sicherungsakt bereits durch die Pfändung des Vollstreckungsgerichts bewirkt, so dass der Gläubiger keine weiteren Schritte unternehmen muss, um die Pfändung gegenüber Dritten abzusichern.

Eine Reihe von öffentlichen Abgaben, wie beispielsweise die Grundsteuer, aber auch Mieterrechte sind ebenfalls ohne weiteren Sicherungsakt abgesichert.

Grundbucheintragung bei Immobilienpfändung

Bei der Immobilienpfändung erfolgt die Sicherung dagegen nicht bereits durch die Pfändung des Vollstreckungsgerichts, sondern erst durch die Eintragung der Pfändung im Grundbuch. Das bedeutet, dass der Antragsteller dafür Sorge tragen muss, dass die Pfändung schnellstmöglich in das Grundbuch eingetragen wird, da er ansonsten Gefahr läuft, dass seine Forderung von späteren Gläubigern mit Pfandrecht verdrängt wird.