Autor: Riedel |
Aufgrund des § 517 dän. ZPO steht dem Schuldner das Recht zu, auf bestimmte Vermögensgegenstände hinzuweisen und sie zur Pfändung anzubieten. Dieses Recht des Schuldners ist jedoch stark eingeschränkt. Bargeld und Gegenstände, an denen der Gläubiger ein Pfandrecht besitzt, können ohne Berücksichtigung des Schuldnerinteresses stets gepfändet werden. Der Schuldner kann auch nicht verlangen, dass Immobilien, belastete oder wertunsichere Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände, deren Aufbewahrung oder Veräußerung besondere Schwierigkeiten bereiten, vorrangig gepfändet werden sollen (§ 517 Abs. 3 dän. ZPO).
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