b) Pfändungsverbote

Autor: Riedel

Das Pfändungsrecht erfährt durch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 508- 517 dän. ZPO eine Reihe von Einschränkungen.

§ 509 dän. ZPO bestimmt, dass bewegliche Vermögensgegenstände, die zur Aufrechterhaltung eines bescheidenen Haushalts und einer bescheidenen Lebensführung für den Hausstand des Schuldners erforderlich sind, nicht gepfändet werden können.

Pfändungsschutz

Zum Hausstand des Schuldners gehören die Kinder, der Ehepartner und andere, mit denen der Schuldner unter familienähnlichen Verhältnissen zusammenlebt. Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die Eltern und Pflegekinder des Schuldners werden von dieser Schutzvorschrift umfasst.

Austauschpfändungen

Zu einem bescheidenen Heim gehört nach der Rechtsprechung eine übliche Wohnungseinrichtung mit Radio, Farbfernseher, Kühlschrank, Gefriertruhe und Waschmaschine. Inwieweit diese Gegenstände unter Pfändungsschutz stehen, hängt von einer konkreten Beurteilung ab. Von den Gerichtshöfen wird - zwar etwas zurückhaltend - erlaubt, dass der Gläubiger einen an sich unpfändbaren, aber wertvollen Vermögensgegenstand des Schuldners pfändet und gegen einen ähnlichen, aber weniger wertvollen Gegenstand, den er dem Schuldner zur Verfügung stellt, austauschen kann.

Es steht dem Schuldner das Recht zu, einen bestimmten Bargeldbetrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu behalten (§ 509 Abs. 1 dän. ZPO).