a) Mündliche Verhandlung

Autor: Riedel

Besitzt ein Gläubiger einen Zwangsvollstreckungstitel gem. § 478 dän. ZPO und hat er den Schuldner vergeblich zur Erfüllung seiner Verpflichtung aufgefordert, kann er die Zwangsvollstreckungsgrundlage, d.h. den Vollstreckungstitel, dem Vollstreckungsgericht mit der Bitte um Zwangsvollstreckung überlassen.

Zwangsweise Vorführung des Schuldners

Das Vollstreckungsgericht beraumt einen Gerichtstermin an, zu dem es den Schuldner lädt. Erscheint der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht im Termin, kann der Gläubiger beantragen, dass der Schuldner durch die Polizei vorgeführt wird oder dass sich das Vollstreckungsgericht gemeinsam mit dem Gläubiger oder dessen Rechtsanwalt zum Wohnsitz des Gläubigers begibt, um dessen Vermögensgegenstände zu pfänden. Sofern der Schuldner nicht angetroffen wird, kann sich das Vollstreckungsgericht den Zutritt zur Wohnung des Schuldners verschaffen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Schuldner im Termin anwesend sein muss, um unmittelbar eine Pfändung vorzunehmen, besteht bei Immobilien- und Hypothekenpfandbriefen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Hypothekengläubiger bereits an dem Pfandobjekt eine Sicherheit hat und der Schuldner somit nicht schutzwürdig ist (§ 495 dän. ZPO).

Anwesenheit des Gläubigers