f) Vollstreckungstitel

Autor: Riedel

Nach § 478 dän. ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Urteilen, Beschlüssen, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen und einer Reihe von privaten Schriftstücken statt. Charakteristisch ist hierfür, dass die Schriftstücke auf hinreichende Weise die betreffende Verpflichtung festlegen (Bestimmtheitserfordernis).