c) Parteifähigkeit

Autor: Riedel

Begriff

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, im eigenen Namen eine Rechtsverfolgung als Kläger oder Beklagter zu betreiben. Jede natürliche Person besitzt Parteifähigkeit, ungeachtet ihres Alters, ihrer Nationalität, ihres Wohnsitzes oder ihrer Fähigkeit, vernunftorientiert zu handeln.

Juristische Personen